Abfindung versteuern ?

Ist die Abfindung steuerfrei?

Wer vor 2006 einmal eine Abfindung erhalten hat, der kann sich vermutlich noch daran erinnern, dass diese unter gewissen Umständen steuerfrei gewährt werden konnte. Doch seit dem 1. Januar 2006 ist dieses Loch geschlossen. Die Abfindung unterliegt laut §15 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in jedem Fall der Steuerpflicht des Staates. Interessanterweise gilt dies nicht notgedrungen für die Kirchensteuer. Das Haus Gottes ist unter gewissen Umständen zu einem Teilerlass bereit, doch da nicht jeder Mensch Kirchensteuer zahlen muss, soll sich dieser Text im Schwerpunkt um die Steuerschuld gegenüber dem Staat drehen.

Wie wird die Abfindung versteuert?

Wie genau man die Abfindung zu versteuern hat, wird in der Hauptsache in §34 EStG geregelt. Dabei gilt zumeist die sogenannte Fünftel-Regelung, deren Aufgabe es vor allem ist, zu verhindern, dass aus der Abfindung ein steuerlicher Härtefall (mehr Steuern trotz nahender Arbeitslosigkeit) entsteht. Generell gilt die Fünftel-Regelung für jeden, der mehr als ein Jahr in einem Betrieb war und der nicht in der höchsten Steuerklasse ist. Die Abfindung gilt dabei als eine einmalige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Zudem muss die Abfindung komplett innerhalb eines Steuerjahres gezahlt werden. Außerdem muss sie dafür sorgen, dass man mit der Abfindung mehr Geld in diesem Jahr verdienen würde als ohne sie. Man bezeichnet den letzten Punkt als eine „Zusammenballung von Einkünften“, die vorliegen muss, weil der Staat die einmalige Sonderzahlung als eine Einnahme betrachtet, mit der man so nicht rechnen konnte und die man deshalb gesondert vom normalen Gehalt betrachtet, weshalb eine bildliche „Zusammenballung“ vorliegt.

Wie man nach der Fünftel-Regelung die Abfindung versteuern muss

Das Prinzip der Fünftel-Regelung ist eigentlich nicht schwer, doch den konkreten Wert der Steuerschuld zu berechnen, ist es schon, weshalb man in solchen Fällen auf einen Abfindungsrechner zurückgreifen sollte. Muss man nach der Fünftel-Regelung seine Abfindung versteuern, dann bedeutet dies, dass nur die Steuerpflicht für ein Fünftel der Entschädigungszahlung als Rechengrundlage dient. Es wird so getan, als erhielte der Steuerpflichtige in fünf Jahren je ein Fünftel der Abfindung. Dann finden folgende Rechenoperationen statt: Zuerst einmal ermittelt man die normale Steuerschuld auf sein Gehalt, dann berechnet man die Steuern auf ein Fünftel der Abfindung und multipliziert diesen Wert mit fünf, weil der Staat trotz Fünftel-Regelung nicht fünf Jahre auf seine Steuern wartet, sondern alles gleich haben möchte. Schließlich addiert man die beiden Ergebnisse und kennt seine gesamte Steuerschuld. Die Steuern, die auf die Abfindung zu zahlen sind, lassen sich also nach der Fünftel-Regelung mit der einfachen mathematischen Operation „Die Steuerpflicht auf ein Fünftel der Abfindung multipliziert mit dem Faktor Fünf“ berechnen. Daran lässt sich erkennen, dass der Vorteil, den man durch die Fünftel-Regelung immer kleiner wird, je größer die Abfindung ist, da sich dann die Steuerschuld auf die Gesamtabfindung und die auf ein Fünftel der Abfindung multipliziert mit dem Faktor Fünf aneinander annähern.